Vollmacht – Grundgeschäft

Immer wieder erleben wir – auch bei Notaren – dass Personen, die bei einer Vorsorgevollmacht beraten, nicht wissen, dass es richtig wäre, die Vorsorgevollmacht von dem Grundgeschäft zu trennen und nicht in einer Urkunde zu verwenden. Auch hier ist eine dringende Beratung notwendig, da Probleme auftauchen können, wenn die Vorsorgevollmacht widerrufen wird aber das Grundgeschäft bestehen bleiben soll. Die Vollmacht […..]
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Vorsorgevollmacht – verloren

Ganz problematisch ist die Rechtslage, wenn die Vorsorgevollmacht verloren wurde. Dann gilt § 176 BGB, d. h. die Vollmachtsurkunde muss durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden. Hierfür gelten gewisse Ladungsfristen nach der ZPO. Die Bekanntmachung wird öffentlich beim Amtsgericht ausgehängt, zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung auch durch Abdruck in öffentlichen Blättern. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten […..]
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Vollmachtswiderruf – mehrere Kinder

Probleme könnten dann auftauchen, wenn die Vollmacht, die mehreren Kindern erteilt wurde, nur einem Kind gegenüber widerrufen wurde. Entscheidend ist, wie der Inhalt der Vorsorgevollmacht oder die Vorsorgevollmacht selbst gemeint war. Sollte sie also gegenüber dem anderen Kind bestehen bleiben, dann hat der Vollmachtgeber das Recht die Vollmacht zurückzuverlangen und das eine Kind aus der Vollmacht herauszustreichen.

Generalvollmacht- Spezialvollmacht

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, was ist der Unterschied zwischen einer General- und einer Spezialvollmacht. In einer Generalvollmacht wird der Vollmachtnehmer bevollmächtigt letztendlich alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die eine Vertretung überhaupt ermöglichen. Entscheidend sind der Inhalt und die Formulierung der Generalvollmacht – ob diese auch eine Vorsorgevollmacht ersetzt, weil hier für gewisse Tätigkeiten des Vollmachtgebers bestimmte Formulierungen […..]
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Bettgitter

Die Anbringung von Bettgittern für Patienten, um das Herausfallen aus dem Bett zu verhindern, ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte genehmigen lassen müssen, §§ 1906 IV, V und II BGB.

Verschwendungssucht

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die krankhafte Verschwendungssucht, auch krankhafte Kaufsucht, zu einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt – also letztendlich zu einer totalen Entmündigung – führen kann.

Kontrollbetreuer – Haftung

Versäumt der Kontrollbetreuer Pflichten, die er hätte ausüben müssen, wie die Kontrolle des Vollmachtnehmers, Rechnungslegung oder den Vollmachtwiderruf kann er wegen Pflichtversäumung in die Haftung genommen werden (§§ 1908i I, 1833 BGB).

Kontrolle des Kontrollbetreuers

Auch der Kontrollbetreuer kann natürlich kontrolliert werden. Stellt man fest, dass der Kontrollbetreuer fahrlässig oder gar nicht oder falsch handelt, kann beim zuständigen Betreuungsgericht der Antrag gestellt werden, ihn abzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn er trotz offensichtlicher Mängel in der Vollmachtausübung die Vollmacht nicht widerruft, keinerlei Auskünfte einholt oder auch keine Rechenschaftslegung, die aufgrund von Tatbeständen, die bekannt geworden sind […..]
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Auskunftsanspruch gegen bevollmächtigten Erben

Jeder Miterbe kann von dem bevollmächtigten Miterben Auskunft über Kontenverfügung verlangen. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich erst mit dem Ende des Auftrags gegeben. Dies kann der Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht durch einen Miterben sein. Die Verjährung gem. § 666 Abs. 3 BGB beginnt erst mit dem Zugang des Widerrufs der Vollmacht an […..]
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