Immer wieder erleben wir Entscheidungen im Betreuungsrecht, bei denen Richter einfach eine Person auswählen, ohne mit dem Betreuten bezüglich der Auswahl der Person zu sprechen oder auf einen Wunsch des Betreuten einzugehen. Es muss an dieser Stelle nochmals dringend darauf hingewiesen werden, dass ein Ermessen dem Richter bei der Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 IV BGB grundsätzlich nicht zusteht. […..]
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