Bettgitter

Die Anbringung von Bettgittern für Patienten, um das Herausfallen aus dem Bett zu verhindern, ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte genehmigen lassen müssen, §§ 1906 IV, V und II BGB.

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