Jeder Miterbe kann von dem bevollmächtigten Miterben Auskunft über Kontenverfügung verlangen. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich erst mit dem Ende des Auftrags gegeben. Dies kann der Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht durch einen Miterben sein. Die Verjährung gem. § 666 Abs. 3 BGB beginnt erst mit dem Zugang des Widerrufs der Vollmacht an den bevollmächtigten Miterben.