Nach anerkannter Rechtsprechung muss der Gutachter für die Begutachtung der Betreuungsbedürftigkeit ein Facharzt für Psychiatrie sein. Vielfach erleben wir in der Praxis allerdings Fälle, bei denen Gutachter – wie erst kürzlich bei einem Fall – ganz andere Fachgebiete haben, die oftmals mit dem zu begutachtenden Gebiet nichts zu tun haben. Das Gericht kann ein derartiges Gutachten nicht einfach der Entscheidung […..]
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