Die Entlastungserklärung für den Betreuer – unserer Meinung nach unhaltbar

Betreuuer können sich von Betroffenen sogenannte „Entlastungserklärungen“ unterschreiben lassen. Damit bestätigen die Betreuten, dass der Betreuer die Vermögenssorge ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vor dem Betreuungsgericht entfällt daraufhin die Rechnungslegung. Ebenso kann sich der Betreuer von dem nachfolgenden, neu eingesetzten Betreuer, eine Entlastungserklärung unterschreiben lassen. In diesem Fall entfällt ebenfalls die Rechnungslegung. Dadurch entfällt zwar nicht eine ggf. vorliegende strafbare Handlung des […..]
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