Ganz problematisch ist die Rechtslage, wenn die Vorsorgevollmacht verloren wurde. Dann gilt § 176 BGB, d. h. die Vollmachtsurkunde muss durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden. Hierfür gelten gewisse Ladungsfristen nach der ZPO. Die Bekanntmachung wird öffentlich beim Amtsgericht ausgehängt, zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung auch durch Abdruck in öffentlichen Blättern. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung dann wirksam. Zuständig für dieses Verfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.