Das Betreueramt kann grundsätzlich vom Betreuer selbst beendet werden. Das Gesetz sieht dies in § 1908b Abs. 2 BGB ausdrücklich vor: „Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.“ Mit dieser Regelung soll dem Betreuer die Möglichkeit gegeben werden, sich in bestimmten Fällen von den […..]
Weiterlesen >