Akteneinsichtsrecht

Eine ältere Dame aus München konnte die Betreuung nicht übernehmen, da sie selbst krank war. Als Sie wieder gesund war, wollte sie die Betreuungsakten ihres Ehemannes einsehen. Mit Erschrecken musste sie einsehen, dass das Gericht das Akteneinsichtsgesuch ablehnte. Das Gericht wies darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht nur nach § 13 FamFG gegeben ist und die ersuchende Person Beteiligte im Sinne […..]
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