Beseitigt dies zwangsläufig dessen Geeignetheit, die Betreuung weiterzuführen? Wenn eine Person zum Betreuer bestellt werden soll, muss diese persönlich und fachlich hinreichend dazu geeignet sein. Zum Betreuer kann beispielsweise nicht bestellt werden, wer selbst geschäftsunfähig ist, da dann keine wirksame Stellvertretung möglich ist. Ebenso kann in der Regel nicht zum Betreuer bestellt werden, wer selbst psychisch krank ist. Dies entspricht […..]
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