Wie wichtig die Betreuungsverfügung ist, kann man immer wieder daraus entnehmen, dass Richter in der Praxis irgendeinen Betreuer auswählen, ohne auf den Wunsch des Betreuten oder dessen Familie Rücksicht zu nehmen, die einen anderen Betreuer wünschen.
Das Gericht kann sich nur dann über den Willen des Betreuten hinwegsetzen, wenn das Gericht sich mit einer umfassenden Abwägung aller entscheidungserheblichen Umständen befasst hat und sich Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Gerade diese Entscheidung zeigt wieder deutlich auf, dass man neben einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung errichten sollte, für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen die Vorsorgevollmacht nicht wirksam ist.
Im Übrigen ist die Betreuungsverfügung immer dann möglich, wenn die Geschäftsfähigkeit für die Vorsorgevollmacht nicht mehr vorliegt, weil für die Betreuungsverfügung eine Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht notwendig ist. Er muss allerdings den Inhalt der Betreuungsverfügung verstehen können.
Der BGH hat hier eine ganz wichtige Entscheidung getroffen, die besagt, dass die Person zum Betreuer zu bestellen ist, die der Betreute wünscht. Das Gericht kann sich aber über den Willen des Betreuten hinwegsetzen, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwider liefe. Dies setzt voraus, dass es sich mit einer umfassenden Abwägung (!) aller entscheidungserheblichen Umstände und Gründe von erheblichem Gewicht (!) befasst hat, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass die vorgeschlagene Person die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.
Gerade diese Entscheidung beweist deutlich, wie wichtig es ist, dass wenn man schon keine Vorsorgevollmacht anfertigt, eine Betreuungsverfügung anfertigt, mit der man einen Betreuer aussucht.