Betreuer müssen die Vermögensverwaltung an den Wünschen der Betreuten ausrichten

Das LG Arnsberg hat mit Beschluss v. 27.08.2015 (AZ: 1-5 T 193/15) entschieden:

Der gesetzgeberische Wille, dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen, ist eindeutig. Orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten muss der Betreuer die dargestellte Intention des Conterganstiftungsgesetzes beachten und die Vermögensverwaltung des Betreuten daran ausrichten.

Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, zeigt einmal mehr, wie offensichtlich gedanken- und gewissenlos manche Betreuer mit den Angelegenheiten von Betroffenen umgehen. Der Betroffene hat zwei Konten, ein ungeschütztes, auf das eine Rente und Lohn einbezahlt werden. Und weiterhin ein geschütztes Konto, auf welches die Conterganrente einbezahlt wird. Der Unterschied zwischen den beiden Konten besteht darin, dass nur die Höhe des Guthabens auf dem ungeschützten Konto darüber entscheidet, ob der Betroffene als „mittellos“ einzustufen ist oder als „vermögend“, ob er also die Betreuungskosten selbst bezahlen muss, oder ob diese der Staatskasse auferlegt werden können. Das Guthaben auf dem geschützten Konto hingegen hat hierauf keinen Einfluss, die Conterganrente soll nach dem Gesetz ausschließlich dem Betroffenen zugutekommen und darf als sogenannte „echte Zusatzleistung“ deshalb nicht berücksichtigt werden.

Der Betreuer hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Bereich der „Vermögenssorge“ das „Wohl des Betroffenen“, nach welchem er eigentlich sein Handeln auszurichten hätte, nicht nur nicht beachtet -im Gegenteil – er wurde den diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen bei weitem nicht gerecht sondern hatte offenbar vor allem seinen eigenen Vorteil im Blick.

Denn anstatt die zum Lebensunterhalt des Betroffenen anfallenden Kosten hauptsächlich von dem ungeschützten Konto zu bezahlen, entnahm er diese dem geschützten Konto (Unter Missachtung des Vorrangs der Verwendung des nicht geschützten Einkommens vor dem geschützten Einkommen). Dies hatte zur Folge, dass das Guthaben auf dem ungeschützten Konto angewachsen ist, was schlussendlich dazu führte, dass der Betroffene nicht mehr als „mittellos“, sondern als „vermögend“ einzustufen war. Daraufhin rechnete der Betreuer seine Betreuervergütung direkt gegenüber dem Betroffenen ab. Wenn der Betroffene als „mittellos“ einzustufen gewesen wäre, hätte die Abrechnung gegenüber der Staatskasse erfolgen müssen.

Der Betroffene legte gegen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein und hatte damit Erfolg. Das Beschwerdegericht wies sehr treffend darauf hin, dass der Betreuer die Vermögensverwaltung des Betreuten an der Intension des Conterganstiftungsgesetzes auszurichten hat, und nicht dem Zweck der Sicherung eigener künftiger Vergütungsansprüche des Betreuers dienen soll. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Betreuungsgericht dazu verpflichtet ist, den Betreuer zu überwachen.

Hätte es nicht früher auffallen müssen, dass bezüglich der Kontoführung in diesem Fall etwas schief lief?

Und vor allem: Wie hoch ist die „Dunkelziffer“ solcher Fälle, in denen die Betroffenen überhaupt nichts davon mitbekommen?

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