Gesetzeslücke Kontrollbetreuung

Wie schon häufig in unseren Beiträgen dargestellt, ist die Kontrollbetreuung ein Thema, bei welchem dringend gesetzlicher Regelungsbedarf gefordert ist. Besonders hervorzuheben ist diesbezüglich unserer Meinung nach hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit (Richter oder Rechtspfleger?) innerhalb der Gerichte bei der Frage, ob überhaupt eine Kontrollbetreuung angeordnet werden darf oder nicht. Inhaltlich richtet sich dies danach, ob die Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers durch den Vollmachtnehmer konkret und erheblich gefährdet ist, bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

Der der einmal geäußerte Wille des Vollmachtgebers, der durch die Errichtung der Vollmacht manifestiert wurde, wird durch die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erheblich ins Wanken gebracht. Die Vollmacht wurde zu dem Zweck errichtet, vom Vollmachtnehmer vertreten zu werden, diesem wird Vertrauen entgegengebracht, welches nicht durch inflationäre Einsetzung von Kontrollbetreuern zunichte gemacht werden darf. Gerade deshalb ist es äußerst fragwürdig, ob für diese Entscheidung die Person eines Rechtspflegers tatsächlich die geeignete sein soll. Unserer Meinung nach darf nur ein Richter, der den Fall geprüft hat, eine Kontrollbetreuung anordnen. Dem Beruf des Rechtspflegers fehlt unserer Meinung nach schlichtweg die Kompetenz, derart in die Selbstbestimmungsrechte des Vollmachtgebers einzugreifen. Der Rechtspfleger verfügt nicht über die Stellung eines Richters nach dem Grundgesetz. Es ist die Aufgabe des Gerichts, den Rechtschutz des Vollmachtgebers zu wahren und zu gewährleisten. Viele Betreuungsgerichte handhaben dies ohnehin so, dass solche Fälle den Betreuungsrichtern vorgelegt werden, Rechtspfleger selbst möchten diese Verantwortung oft überhaupt nicht übernehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem Gesetz eigentlich der Rechtspfleger dafür zuständig ist, eine Kontrollbetreuung anzuordnen. Darüber hinaus ist es auch der Rechtspfleger – und das bringt uns zum nächsten Problemkreis der Kontrollbetreuung – der dafür zuständig ist, die Aufgabenkreise des Kontrollbetreuers festzulegen. Er bestimmt also, ob der Kontrollbetreuer auch dazu ermächtigt werden soll, die Vollmacht zu widerrufen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand. Denn damit wird der ursprünglich festgelegte Wille des Vollmachtgebers nicht nur ins Wanken gebracht sondern sogar zerstört. Eine einmal widerrufene Vollmacht ist nicht wieder herzustellen. Der BGH (Beschluss 14.10.2015, XII ZB 177/15) hat dazu aber immerhin entschieden, dass die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht ausdrücklich zugewiesen werden muss. Ursprünglich war die Figur des Kontrollbetreuers dazu gedacht, den Vollmachtnehmer tatsächlich nur zu kontrollieren. Die Praxis hat aber gezeigt, dass im Zuge dessen auch immer mehr Vollmachten (vorschnell) widerrufen werden. Dies kann und darf nicht in der Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers verbleiben, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Richter-Zuständigkeit wird deshalb gefordert.

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