Mehrere Betreuer gleichzeitig

Die wichtigste Zielvorgabe in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren sollte sein, den Einsatz von ehrenamtlichen Betreuern zu stärken und zu fördern.

Das Betreuungsgericht bestellt als Betreuer eine Person, die geeignet ist, in einem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und sie in einem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Das Gericht hat grundsätzlich einem Vorschlag des Betroffenen zu folgen.

Die Bestellung eines Berufsbetreuers soll dagegen nur dann erfolgen, wenn kein anderer geeigneter Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung ehrenamtlich führt.

In der Praxis sieht es leider ganz anders aus. In der Regel werden Berufsbetreuer bestellt, obwohl andere Personen aus der Familie oder aus dem Bekanntenkreis zur Verfügung stehen. Viel zu selten wird von der Möglichkeit der sog. „Tandembetreuung“ Gebrauch gemacht. Der Begriff „Tandembetreuung“ bedeutet, dass mehrere Personen gleichzeitig als Betreuer bestellt werden. Diese Konstruktion ist aus meiner Sicht zu befürworten, da der ehrenamtliche Betreuer, dem unter Umständen die notwendige Sachkunde fehlt, durch einen Berufsbetreuer unterstützt werden kann. Gleichzeitig bestimmt nicht nur ein Berufsbetreuer über die Angelegenheiten des Betroffenen, sondern es wird auch auf die persönlichen Belange des Betroffenen Rücksicht genommen.

Das Betreuungsgericht hat mehrere Betreuer zu bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Die Tandembetreuung kann in folgenden Formen gestaltet werden:

1. Geteilte Mitbetreuung:

Hierbei werden mehrere Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise bestellt. Jeder Betreuer handelt in seinem eigenen Bereich tatsächlich und rechtlich vollkommen selbstständig.

2. Gemeinsame Betreuung:

Hierbei werden mehrere Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise bestellt. Die Betreuer können ihre Aufgaben nur gemeinsam besorgen. Das Gericht entscheidet bei der Einsetzung, ob die Betreuer nur gemeinschaftlich handeln dürfen oder ob eine Einzelvertretungsvollmacht besteht.

3. Verhinderungsbetreuer/Ersatzbetreuer:

Ein Verhinderungsbetreuer bzw. Ersatzbetreuer wird für einen Fall bestellt, dass einer der Betreuer an der Erledigung seiner Aufgaben gehindert ist. Beispiele dafür sind z.B. Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit oder Verhinderung aus anderen Gründen.

Eine Tandembetreuung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn zwischen dem Betroffenen und seinen Verwandten eine große räumliche Entfernung besteht. In dem Fall kann z.B. vor Ort ein Berufsbetreuer bestellt werden, da sich der Angehörige nicht unmittelbar um die Angelegenheiten kümmern kann. Durch eine Tandembetreuung wird jedoch gewährleistet, dass der Angehörige auch ein Mitspracherecht hat.

Eine Tandembetreuung empfehlt sich des Weiteren auch in dem Fall, wenn absehbar ist, dass der bestellte Betreuer zu einem voraussichtlichen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird, z.B. wenn eine Reise oder ein anderer wichtiger Termin ansteht.

Die Tandembetreuung wird auch empfohlen, wenn der von dem Betroffenen gewünschte Betreuer auf einem bestimmten Gebiet z.B. in der Medizin nicht genügend Sachkunde hat. In diesem Fall kann ein speziell dafür ausgebildeter Berufsbetreuer ihn darin unterstützen. Schließlich wird die Tandembetreuung auch empfohlen, wenn eine komplizierte Aufgabe ansteht, die zeitlich nur befristet ist, z.B. Abwicklung von unübersichtlichen Vermögensverhältnissen oder die Planung der Heimunterbringung. Ist diese komplizierte Aufgabe abgeschlossen, kann eine dem Betreuten nahestehende Person die Betreuung danach übernehmen.

gez. Rechtsanwältin Magdalena Gediga

Themen
Alle Themen anzeigen