Betreuung mit Geschäftsunfähigkeit

Eine Betreuung, die zusätzlich die Geschäftsfähigkeit umfasst, wird in der Praxis „Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt“ genannt. Die Situation, die einer Entmündigung gleichzusetzen ist, wird nach der Rechtsprechung gerade oftmals in Fällen angewandt, in denen man mit relativ niedrigem Vermögen sinnlose Bestellungen tätigt oder, was auch sehr problematisch ist, wenn jemand der Ansicht ist, dass er in seinem Recht ist und eine große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führt.

Wichtig ist, dass hier auch in der Praxis eine Ungleichbehandlung vorliegt. Hat jemand viel Vermögen, kann er sein Geld letztendlich verschwenden, nur wenn erhebliche Vermögensgefährdungen vorliegen, dann liegt eine Voraussetzung für eine Betreuungsbestellung vor.

Wenn er sein Geld sinnlos ausgibt, also keine Fähigkeit zur Geldeinteilung hat, ist er kein Betreuungsfall (BGH Beschluss vom 07.12.2016, Betreuungsrechtspraxis 2017 Seite 370).

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