Auswahl des Betreuers – Ermessensentscheidung des Gerichts

Wenn mehrere geeignete Personen als Betreuer in Frage kommen, steht dem Gericht ein Auswahlermessen (§ 1897 Abs. 5 BGB) zu. Diese Ermessensentscheidung des Gerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Der BGH hat hierzu entschieden: Die vom Richter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich […..]
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