Betreuung – eigener Antrag chancenlos

Nach § 1896 ff. BGB kann jemand einen Antrag auf Betreuung stellen, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten zu besorgen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Antrag auf Betreuung nicht erfolgreich vom Gericht entschieden werden. So ist z. B. ein blinder Mensch nicht in der Lage einen Antrag auf Betreuung zu stellen, da jemand anderes ja für ihn die Arbeiten erledigen kann und somit im Stande ist Handlungen vorzunehmen.

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