Akteneinsichtsrecht

Eine ältere Dame aus München konnte die Betreuung nicht übernehmen, da sie selbst krank war. Als Sie wieder gesund war, wollte sie die Betreuungsakten ihres Ehemannes einsehen. Mit Erschrecken musste sie einsehen, dass das Gericht das Akteneinsichtsgesuch ablehnte. Das Gericht wies darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht nur nach § 13 FamFG gegeben ist und die ersuchende Person Beteiligte im Sinne des § 7 FamFG oder § 274 FamFG ist.

Für Laien bedeutet dies, dass Ehefrauen, Kinder oder Brüder und Geschwister oder sonstige Verwandte kein Akteneinsichtsrecht haben. Dies gilt auch für Lebensgefährten. Es empfiehlt sich daher, diesen Antrag rechtzeitig und richtig zu stellen und gleich zu Beginn des Verfahrens einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, damit man wenigstens weiß, was in diesem Betreuungsverfahren geschieht.

In einem Betreuungsverfahren, das wir vor kurzer Zeit vertreten haben, hat dann das Gericht aus Berlin gegenüber der Tochter, die wissen wollte, was ihre Mutter für eine Krankheit hat, erklärt – gehen sie doch ihre Mutter besuchen, dann wissen sie, was sie hat. Dies entspricht dem deutschen Betreuungsrecht bzw. besser gesagt, in vielen Fälle auch das Betreuungsunrecht.

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