Bei einem eiligen dringenden Notfall kann das Betreuungsgericht die Vorsorgevollmacht selbst widerrufen.
Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn seitens des Gerichts noch kein Betreuer bestellt wurde. Der Widerruf durch den Richter ist aber dann unzulässig, wenn in Anbetracht der bestehenden Gefährdungslage des Vollmachtgebers im Einzelfall durch weiteren Fortbestand und Ausübung der Vollmacht noch Zeit besteht, einen Betreuer für diesen Aufgabenbereich zu bestellen – also wenn kein äußerst dringender Fall vorliegt.
Es gibt z.B. nicht die Möglichkeit, dass das Gericht für einen gewissen Zeitraum dem Bevollmächtigten seine Tätigkeit als Vollmachtnehmer untersagt.
Es gibt also nur zwei Optionen, entweder im dringenden Notfall gleich den Widerruf durch den Richter oder, wenn dazu angesichts den Umständen des Einzelfalles noch Zeit ist, die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich „Widerruf der Vollmacht“.