Vielfach erleben wir in der Praxis, dass Pflege- oder Altersheime sich vor Abschluss des Heimvertrages eine Vorsorgevollmacht zeigen lassen oder sogar die Aufnahme in ein Heim oder den Abschluss eines derartigen Heim- oder Pflegevertrages von der Existenz einer Vorsorgevollmacht abhängig machen. Derartige Vorsorgevollmachten können wegen Umgehung von § 1896 II 2 BGB gem. § 134 BGB unwirksam sein.