In einem uns aus der Praxis bekannten Fall hat die Betroffene vor einiger Zeit freiwillig bei Gericht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für Finanzen angeregt. Anschließend wurde ein gesetzlicher Betreuer nur für den Aufgabenbereich Finanzen bestellt, jedoch nicht für die Aufenthaltsbestimmung oder die Gesundheitsfürsorge. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der gesetzlicher Betreuer mit sämtlichen Ärzten telefoniert, hat um Diagnosen gebeten, was gegen den Willen der Betroffenen war. Die Ärzte, u.a. die vom Gericht bestellte Gutachterin, haben ihm Auskunft gegeben. Der Betreuer hat sämtliche Ärzte angerufen und um Auskünfte und Diagnosen gebeten, obwohl die Betroffene ausdrücklich erklärt hat, dass sie damit nicht einverstanden ist. Mit diesen in unseren Augen erschlichenen Berichten hat der Betreuer anschließend vor Gericht gegen den Willen der Betroffenen eine Betreuung für Gesundheitsfürsorge beantragt. Aus unserer Sicht war es im konkreten Fall unzulässig, dass die Ärztin an die Betreuerin Auskünfte erteilt hat, obwohl ihr keine Gesundheitsfürsorge übertragen wurde. Bei bestehende Einsichtsfähigkeit hat der Wille des einsichtsfähigen Patienten bezüglich zu offenbarender Patienteninformation Vorrang. Gegen seinen Willen dürfen dem Betreuer grundsätzlich keine Patientengeheimnisse offenbart werden. In einem solchen Fall kann unter Umständen eine Strafanzeige wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gestellt werden.
Magdalena Gediga
Rechtsanwältin