Immobilienverkäufe werden von Betreuern immer wieder, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, getätigt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen derartiger Verfahren das Gericht auch bei der Genehmigung der Immobilienverkäufe sachliche Gründe abwägen muss.
Zu diesen sachlichen Gründen zählen auch im Einzelfall, die zu beachtenden Wünsche des Betroffenen, wenn dieser beispielswiese wollte, dass die Immobilie in der Familie bleibt oder den Kindern als Wohnort verbleiben soll (siehe hierzu BGH Z 182/16 Familienrechtszeitung 2009 Seite 1656).