Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 I FamFG kann vorläufig ein Betreuer bestellt werden, wenn beispielsweise für die betroffene Person dringend Entscheidungen im Krankenhaus oder für eine ärztliche Operation getroffen werden muss und niemand da ist, der die Entscheidung treffen kann bzw. keine Vorsorgevollmacht vorgelegt wurde. Wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, seine eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen, ist gemäß § 1896 BGB ein Betreuer für die Bereiche zu erstellen – Vermögen, Aufenthalt, ärztliche Versorgung sowie Post und Telefon – für die Bereiche, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen.
Es ist in einem derartigen Eilfall, die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen, vor Erlass des Betreuungsbeschlusses nicht notwendig. Sie muss allerdings unverzüglich nachgeholt werden (§ 301 I FamFG).