Kann die Totenfürsorge und die Bestattung in den Aufgabenkreis des Betreuers fallen?

Der Betreuer hat auch nach dem Tod des Betreuten noch bestimmte Pflichten zu erfüllen. Diese sind vor allem bestimmte Abwicklungstätigkeiten hinsichtlich des Vermögens des Betreuten. Er muss eine Schlussabrechnung durchführen, das Vermögen an die Erben herausgeben. Außerdem kommt noch eine kurzzeitige Notgeschäftsführung in Betracht, wenn und solange noch erbrechtliche Fragen zu klären sind.

Ist der Betreuer auch berechtigt, bzw. verpflichtet, sich um die Bestattung des Betroffenen zu kümmern, also dies in Auftrag zu geben? Ausdrücklich ist dazu nichts geregelt. Normalerweise endet die Betreuung mit dem Tod des Betroffenen, die Organisation und Durchführung der Bestattung ist nicht als Aufgabe des Betreuers definiert. Es wurde aber aufgrund des oftmals auftretenden praktischen Handlungsbedarfs darüber diskutiert, ob das Ende der Betreuung auf den Zeitpunkt nach der Beerdigung des Betroffenen verlagert werden soll. Denn schließlich stellt die Bestattung unter verschiedenen Gesichtspunkten eine dringende Angelegenheit dar, die durch die eventuelle Suche nach Erben nicht verzögert werden darf. Die zeitlichen Regelungen hierzu sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde aber nicht durchgeführt.

Einige Betreuungsgerichte sehen in Einzelfällen das Bedürfnis einer Notgeschäftsführung des Betreuers, die in der Folge eine Berechtigung des Betreuers zur Totenfürsorge herbeiführen könnte. Dies insbesondere dann, wenn die Erben noch nicht ermittelt sind oder diese noch keine Möglichkeit haben, sich um die Bestattung selbst zu kümmern. Die Rechtsprechung ist aber überwiegend der Ansicht, dass sich eine solche Notgeschäftsführungspflicht / Berechtigung des Betreuers nicht aus einer analogen Anwendung des Gesetzes herleiten lässt. Schließlich ist die Planung und Durchführung der Bestattung auch in der Hinsicht problematisch, als dass der Betreuer dann u. U. selbst entscheidet, auf welche Art und Weise diese durchgeführt wird, wenn der Betroffene dazu nichts testamentarisch verfügt hat. Die Frage ist, ob die eigentlich bestimmungsberechtigten Angehörigen, die erst im Nachhinein ermittelt werden können, damit einverstanden wären. Ebenfalls geht es um die Frage der Kostentragung, wenn der Betreuer die Bestattung in Auftrag gibt.

Die einzelnen Bundesländer sehen und lösen diese Probleme jeweils unterschiedlich. In Bayern z. B. gibt es dazu Sonderregelungen, in denen der Betreuer unter bestimmten Umständen ausdrücklich zur Organisation und Durchführung der Bestattung berechtigt (aber nicht verpflichtet) wird. Allerdings wird auch hier empfohlen, die Durchführung den bestimmungsberechtigten Angehörigen zu überlassen.

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