Betreuung – Verschwiegenheitsgebots des Arztes

Wir müssen immer wieder darauf hinweisen, dass Ärzte der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Sie dürfen weder gegenüber Ehepartnern noch Angehörigen oder dritten Personen sich bezüglich des Krankheitsbildes oder der Krankheit äußern.

Sie dürfen sich auch nicht äußern, welche Krankheit der Ehepartner oder der Vater, der gerade bei dem Arzt in Behandlung ist, hat. Die Ärzte unterliegen der strengen Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht wird unserer Ansicht nach dann verletzt, wenn ein Arzt Unterlagen an den Betreuer aushändigt, ohne dass der Betreute die Genehmigung erteilt hat. Die Grenze der Strafbarkeit ist hier sehr schnell erreicht. In der Öffentlichkeit wird diese Problematik überhaupt nicht gesehen. Der Arzt sollte darauf achten, dass seine Gutachten und seine Stellungnahmen nur bei Gericht bleiben und nicht an irgendwelche Dritte verschickt werden. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass der Arzt auch gegenüber dem Ehepartner, den Eltern oder den Angehörigen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Wir haben nicht, wie in Österreich, die gesetzliche Stellvertretung der Angehörigen oder der Ehepartner. In Deutschland vertritt weder der Ehepartner noch der Angehörige den Betreuten im Notfall – also auch im Krankheitsfall. Der Arzt kann überhaupt keine Aussage zu Krankheiten treffen.

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