Das Landgericht Bielefeld hat am 31.03.2015 unter AZ: 23 T 162/15 eine Entscheidung gefällt, die ganz deutlich die Rechtlosigkeit von Kindern im Betreuungsverfahren darlegt. Das Amtsgericht hatte der Tochter einer Betreuten die Betreuung nicht zugesprochen, sondern einen fremden Betreuer genommen. Gegen die Entscheidung hat die Tochter Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt, da die Tochter überhaupt keine Rechte in dem Betreuungsverfahren geltend machen kann.
Rechte in dem Betreuungsverfahren hat nur der Betreute und nicht die Tochter, da sie durch die betreuungsrechtlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann. Was anderes gilt, wenn sie vorher schon Betreuerin war und sie aus ihrem Amt entlassen wurde.
Das Elternrecht, in Art. 6 Abs. 1 GG gibt den Abkömmlingen kein subjektives Recht, die Betreuerbestellung für die Eltern zu beantragen – sagt das Gericht. Kinder haben insbesondere kein subjektives Recht, insbesondere nicht, selbst als Betreuer bestellt zu werden. Sie haben auch kein subjektives Recht, eine Entlassung des Betreuers zu fordern. Diese Entscheidung widerspricht dem grundrechtlich geschützten Familienbereich und ist leider nach Ansicht des Unterzeichners in der fehlerhaften Gesetzeslage begründet. Der Gesetzgeber hat festgelegt dass Kinder, die jahrzehntelang mit den Eltern zusammen zu leben, nicht ein subjektives Recht haben, als Betreuer bestellt zu werden. Dieses Recht hätte man erstrangig den Kindern geben müssen. Das Gericht geht davon aus, dass der Richter die Entscheidung nach den Vorteilen für den Betreuten treffen soll. Der Richter kennt aber die Vermögensverhältnisse nicht oder kann sich meistens nur schwer in diese Familienverhältnisse einarbeiten. Die Entscheidung zeigt die Mängel des Betreuungsrechts.