In einem unserer Praxisfälle im Betreuungsrecht wurde der Tochter durch die gesetzliche Betreuerin der Mutter grundlos ein Besuchsverbot erteilt. Wir sind der Auffassung, dass Betreuer den Kontakt des Betreuten zu Angehörigen grundsätzlich fördern sollen und nicht untersagen.
In der Regel liegt es im Interesse eines älteren, erstmals mit der Situation einer Betreuung konfrontieren Menschen, in möglichst weitgehendem Umfang die gewohnten Kontakte zu Nachbarn und Angehörigen aufrecht zu erhalten. Deshalb dürfte ein als Betreuer Handelnder in der Regel auch gehalten sein, solche Kontakte zu ermöglichen und zu fördern, nicht aber zu untersagen. Ein Besuchsverbot ist – unserer Ansicht nach – nur bei konkreter Gefährdung des Betreuten durch Besuche von Angehörigen zulässig. Selbst dann ist allerdings zumindest bei engen Familienangehörigen, also Eltern oder Kindern, ein Grundrechtseingriff zu prüfen. In solchen Fällen ist der verfassungsrechtliche Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG zu beachten. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Die Bestellung eines Betreuers mit entsprechendem Aufgabenkreis bzw. die Erweiterung der Aufgabenkreise ist staatlicher Hoheitsakt und kann daher einen Eingriff des Staates in familiäre Beziehungen darstellen.
Die Betroffenen können sich in solchen Situationen gegen Besuchsverbote wehren.
In rechtlicher Hinsicht gibt es viele Möglichkeiten, gegen ein Besuchsverbot des Betreuers vorzugehen.