In der Vorsorgevollmacht müssen unbedingt interne Hinweise enthalten sein, dass die Vollmacht im Innenverhältnis nicht für gewisse Geschäfte missbraucht werden darf. Man sollte sich hier durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen, der in Betreuungs- und Vorsorgevollmachten Praxiserfahrung hat. Notare sind unserer Ansicht nach hierfür nicht ausreichend informiert, da letztendlich – was ihnen nicht vorzuwerfen ist – die Kenntnis der aktuellen Fälle aus der Praxis nicht bekannt ist, weil sie letztendlich nicht bei Gericht mit derartigen Fällen zu tun haben.
Gerade die Missbrauchsfälle im Erbschleicherbereich zeigen immer wieder, dass Vorsorgevollmachten missbraucht werden, da das Vermögen bereits vor dem Ableben der Vollmachtgeber verschwindet. Es empfiehlt sich daher, in der Vollmacht genaue Richtlinien aufzunehmen, in welcher Weise der Bevollmächtigte handeln darf. Allerdings sollte der Vollmachtgeber wissen, dass diese Richtlinien nur das Innenverhältnis betreffen und eventuelle Schadensersatzansprüche beim Missbrauch auslösen. Er muss wissen, dass die Vorsorgevollmacht nach außen dadurch nicht eingeschränkt wird. Dies sollte auch in der Vollmacht noch einmal erwähnt werden.