Vielfach wissen die Vollmachtgeber nicht, was der lapidare Hinweis in der Vorsorgevollmacht bedeutet, dass der Vollmachtnehmer auch von § 181 BGB befreit ist und somit Insichgeschäfte vornehmen kann. Im Klartext bedeutet dies, dass der Vollmachtnehmer mit sich selbst Geschäfte machen kann. Im Fall Luxi – des entführten Millionärs in Deggendorf – kann man deutlich sehen, zu welchen Konsequenzen eine derartige Regelung führt, die in der Praxis meistens abzulehnen ist. Der damals nicht mehr auffindbare Millionär hatte seiner Lebensgefährtin eine Vorsorgevollmacht erteilt. In dieser Vorsorgevollmacht war erlaubt worden, dass auch Insichgeschäfte zulässig sind. Die Vollmacht wurde auch dem nichtehelichen Sohn, der mit Herrn Luxi nicht verwandt war und den die Freundin in die Partnerschaft mitbrachte, von Herrn Luxi erteilt. Wir gehen davon aus, dass Herr Luxi die Konsequenzen nicht kannte. Wir gehen auch davon aus, dass auch entsprechende Inhalte vom Notar von Herrn Luxi nicht verstanden wurden. Der Sohn ging zum Notar und übertrug Immobilien im Namen von Herrn Luxi – aufgrund der Vorsorgevollmacht – an seine Mutter. Er vertrat im Notartermin auch seine Mutter.