Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht muss dem Bevollmächtigten zugehen. Er muss nicht einmal dem Vollmachtgeber zugehen, wenn der Vollmachtgeber zwei Bevollmächtigte beauftragt hat und beide diese jederzeit widerrufen können.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, den Zugang nachzuweisen. Uns ist ein Fall bekannt, der im Süddeutschen Raum spielte. Hier hatte der Bevollmächtigte gegenüber einem anderen Bevollmächtigten einen Widerruf ausgesprochen, weil dieser die Konten des Vollmachtgebers abräumte.
In dem Rechtstreit gab es große Probleme, den Widerruf nachzuweisen. Gott sei Dank erinnerte sich der Anwalt noch in diesem Rechtstreit, dass es Probleme mit der Zustellung der Widerrufserklärung geben könnte und hat noch in einem Schriftsatz die Widerrufserklärung abgegeben, so dass der Widerruf wirksam wurde.
Den Fall erklären wir deswegen, weil wir darauf hinweisen möchten, dass der Zugang des Widerrufs nachgewiesen werden muss.
Die sicherste Form des Zugangs ist durch Boten, der allerdings das Schreiben gelesen haben muss.
Der gleiche genauso sichere Fall ist der Zugang eines Schreibens, das man dem Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zustellung gibt. Zustellungen, die über Einwurfeinschreiben oder ähnliche Schreiben bei der Post erfolgten, haben das Risiko, dass der Empfänger behaupten kann, dass er nur das Kuvert bekam und nichts im Kuvert war. Aus diesem Grund sollte man in wichtigen Fällen Zustellungen entweder durch Boten oder durch Gerichtsvollzieher vornehmen.