Das OLG Karlsruhe hat am 03.02.2010 eine sehr wichtige Entscheidung gefällt, dass – wenn mehrere Personen eine Vorsorgevollmacht haben und soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat – keiner der Bevollmächtigten befugt ist, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
Wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht widerrufen hat und auf Herausgabe der Vollmacht gegen den anderen klagt, so ist er hierzu prozessual aufgrund der Vorsorgevollmacht nicht befugt. Die Klage wäre als unzulässig abzuweisen.
Es muss im Normalfall ein Kontrollbetreuer für den Vollmachtgeber auftreten.