Vorsorgevollmacht – nicht durch bloßen Verdacht unwirksam

Bloßer Verdacht hinsichtlich Unwirksamkeit genügt nicht, eine Vorsorgevollmacht zu Fall zu bringen.

Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung, dass eine Vorsorgevollmacht wirksam ist, zu erschüttern. Die Unwirksamkeit einer Vollmacht muss vom Gericht positiv festgestellt werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt es bei der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht. An der zu diesem Thema früher anderslautenden Rechtsauffassung hält der BGH nicht mehr fest.

Wenn es durch das Gericht allerdings nicht zu ermitteln ist, ob die Vollmacht nun wirksam ist oder nicht – also die Zweifel weder bestätigt noch ausgeräumt werden können, kommt es darauf an, inwieweit die Vollmacht von Dritten trotz der Zweifel akzeptiert wird. Es ist also maßgeblich, ob es dem Vorsorgebevollmächtigten gelingt, bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht, den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr genauso gut zu vertreten, wie ein gerichtlich bestellter Betreuer. Dies bedeutet, dass es dazu kommen kann, dass trotz wirksamer Vollmacht ein Betreuer bestellt werden muss, weil es dem Bevollmächtigten nicht möglich ist, die Angelegenheiten des Betroffenen genauso gut wie ein Betreuer zu erledigen. Beispielsweise wenn Dritte sich auf die (nicht festgestellte) Unwirksamkeit der Vollmacht berufen (BGH, Beschluss v. 03.02.2016, XII ZB 425/14)

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