Unwirksame Betreuungsverfügung?

Viele Vorsorgevollmachten enthalten den Hinweis, dass falls die Vorsorgevollmacht aus irgendeinem Grund unwirksam ist, der Inhalt für eine Betreuungsverfügung gilt, mit der Konsequenz, dass der Bevollmächtigte auch der Betreuer werden soll.

Als Mangel des Gesetzes stellen wir immer wieder fest, dass diese Regelung von den meisten Gerichten völlig übersehen wird und die Vorsorgevollmacht als unwirksam angesehen wird, da beispielsweise der Bevollmächtigte nicht geschäftsfähig war. So übersieht das Gericht die in der Vorsorgevollmacht enthaltene Betreuungsverfügung, die auch dann wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber nicht geschäftsfähig war. Es wird dann der Angehörige, der in der Vorsorgevollmacht als Betreuer im Notfall bestimmt wurde, ausgewählt.

Es empfiehlt sich, gegen derartige Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, da diese schlichtweg vom Gesetz nicht getragen werden.

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