Unternehmensvollmacht – Angehörige

Der Unternehmer muss wissen, dass wenn er als Unternehmer eine Vorsorgevollmacht erstellt, er auch in gewissen Bereichen seine Angehörigen zur Kontrolle mit einsetzen kann, beispielsweise als Zweitbevollmächtigte. Dies gilt natürlich auch bezüglich seiner Berater, damit er nicht einer einzigen Person und deren Risiken ausgesetzt ist, wenn er nicht mehr handeln kann.

Er muss im Rahmen der Unternehmensvorsorgevollmacht erreichen, dass falls er einen schweren Verkehrsunfall erleidet, eine Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht mehr handlungsfähig ist, auch wenn dies nur kurze Zeit der Fall sein könnte, dann ein Dritter handeln kann und muss. Dies wird leider in der Praxis völlig übersehen. Aufgrund der Kompliziertheit vieler Unternehmen ist es auch möglich für bestimmte Handlungsbereiche Vollmachten zu erteilen. Auch eine Generalvollmacht wäre möglich. Interessant ist auch eine Variante, dass man einen Angehörigen in der Form einsetzt, dass man als Zweiter bevollmächtigt wird oder tätig ist und nur dieser allein die erste Vollmacht widerrufen kann.

Der Angehörige ist dann nicht dem Berater, den beispielsweise der Unternehmer als Bevollmächtigten eingesetzt hat, ausgeliefert, sondern kann notfalls dessen Vollmacht widerrufen, wenn eine Zusammenarbeit nicht funktioniert. Hier kommt es auf die Formulierung im Einzelnen an, die Ihnen nur ein Rechtsexperte geben kann.

Im Rahmen der Notfallvollmacht muss der Unternehmer natürlich auch die endgültige Übernahme oder Aufgabe des Unternehmens mit planen, falls er nicht mehr in der Lage ist, geschäftsfähig zu werden.

Die Rechtsstreitigkeiten zu diesen Fällen sind allerdings schwierig, weil der BGH auch deutlich gesagt hat, dass es nicht darum geht, Reue zu belohnen dafür, dass man den anderen Partner verloren hat, sondern die Rückgewähr der Zuwendung soll nur eine Ausnahmesituation sein, gerade auch dann, wenn sich die Vermögensverhältnisse dadurch dramatisch verändert haben.

Es muss also eine Gesamtschau begonnen werden, die davon abhängt, wie lange die Lebensgemeinschaft war, wie hoch die erbrachten Leistungen waren und auch ein Vergleich der Vermögensverhältnisse zur Beginn der Partnerschaft sind hier sicherlich von Bedeutung.

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