Rechtsdienstleistungsgesetz

Vielen Bürgern ist unbekannt, dass in Deutschland ein Rechtsdienstleistungsgesetz existiert, dass Personen, die keine juristische Ausbildung haben, die Rechtsberatung untersagt.

Die Ausführung einer Vollmacht bzw. bereits der Inhalt einer Vollmacht kann die Vollmacht nichtig machen, da eventuell ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegt.

Die rechtliche Beratung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann im Einzelfall sehr oft gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und nicht nur zur Nichtigkeit der einzelnen Geschäfte führen, sondern auch zu einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu € 5.000,00 § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Frage, ob ein Verstoß vorliegt, sollte von einem Fachmann, der sich mit derartigen Fällen befasst, geprüft werden. Oftmals können auch gewisse Geschäfte des Vollmachtnehmers rückgängig gemacht werden, weil ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und damit nach § 134 BGB die Nichtigkeit des Geschäfts vorliegt.

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