Lebenserhaltende Maßnahmen

In der Vorsorgevollmacht wird oftmals auch eine Patientenverfügung enthalten sein. Der Vermerk, dass Lebenserhaltende Maßnahmen nicht gewünscht sind, ist nach neuster Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend.

Vielfach wissen auch die Unterzeichner der Vollmacht gar nicht, was unter lebenserhaltenden Maßnahmen zu verstehen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1995 (NJW 1995, Seite 204) hierzu entschieden, dass zu den lebenserhaltenden Maßnahmen insbesondere künstliche Nahrungs-, Wasser- und Sauerstoffszufuhr, künstliche Bearbeitung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse gehört. Wenn eine derartige Regelung aufgenommen wird, sollte auch der Hinweis auf diese einzelnen Maßnahmen in der Patientenverfügung erwähnt werden, die oftmals in einer Vorsorgevollmacht enthalten ist.

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