Der Gesetzgeber hat angeblich, um die Interessen des Vollmachtgebers zu schützen, den sogenannten Kontrollbetreuer in § 896 III BGB geschaffen. Im System des Kontrollbetreuers sind gesetzgeberische Fehler enthalten, die nach Ansicht des Unterzeichners das System der Kontrollbetreuung als Verstoß gegen das Grundgesetz nichtig machen. Die Kontrollbetreuung sollte in der Vorsorgevollmacht so geregelt werden, dass zumindest in der Vorsorgevollmacht ein Kontrollbetreuer ausgewählt werden sollte, der aus dem Kreis des Vollmachtgebers stammt. Es sollte in der Vorsorgevollmacht unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Kontrollbetreuung durch dritte Seite nicht gewünscht wird und noch weniger der Widerruf der Vorsorgevollmacht.
Vorab sollten auf folgende drei Fehler hingewiesen werden:
1. Bei der Bestellung des Kontrollbetreuers ist nach Ansicht des Unterzeichners die funktionelle Zuständigkeit fehlerhaft ausgewählt worden.
2. Probleme gibt es hinsichtlich des Widerrufs der Vorsorgevollmacht. Nämlich insbesondere, wenn die Vorsorgevollmacht vom Kontrollbevollmächtigten widerrufen wurde, sie dann vernichtet ist, auch wenn der Kontrollbetreuer hier fehlerhaft gehandelt hat. Ein Neuentstehen der alten Vorsorgevollmacht bei Feststellung des Fehlers des Widerrufs, ist gesetzgeberisch nicht vorgesehen und verletzt nach Ansicht des Unterzeichners das System der Vorsorgevollmacht und die Sicherheit, die die Vorsorgevollmacht den Vollmachtgebern geben soll.
3. Fehlerhaft ist auch die gesetzgeberische Regelung hinsichtlich der Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts.
Hier ist, wie oben dargestellt, das Problem des Widerrufs der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer, welches ein großem Problem und großes Risiko darstellt, auf welches bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht hingewiesen werden insbesondere in einer Beratung zur Bestellung der Vorsorgevollmacht.
Der Widerruf ist ein unglaublich Eingriff in das Recht des Vollmachtgebers, da er – ohne dass er hierüber nochmals entscheiden kann – auf einmal seine Lebensplanung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zur Nichte gemacht bekommt und so einen Dritten, den er nicht kennt, mit dem er nie etwas zu tun hatte – falls dieser nicht in der Vorsorgevollmacht genannt wird, als Kontrollbetreuer eingesetzt wird.
Bei einem unberechtigten Widerruf, also einem fehlerhaften Verhaltens des Kontrollbetreuers im Rahmen des Widerrufs der Vorsorgevollmacht ist es nicht möglich, die einmal widerrufene Vorsorgevollmacht in das Leben zurück zu rufen. Es müsste hier dringend eine gesetzgeberische Änderung vorgeschlagen werden, dass man derartige Fehler im Rahmen von Gerichtsverfahren korrigieren kann und die widerrufene Vollmacht wieder Wirksam wird.
Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist nach § 3 Nr. 2b RPflG i. V. mit § 5 I Abs. 2 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Die klar vom Gesetzgeber in § 896 II vorgesehene Aufgabe in der Wahrnehmung und dem Recht des Betroffenen gegenüber des Bevollmächtigten hat. Nach der gesetzgeberischen Regelung der Rechtspfleger, was gegen die Dreiteilung der Gewalten sprechen dürfte, da ein Rechtspfleger kein Richter ist.
Noch fehlerhafter in der gesetzlichen Regelung ist die Frage der Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten. Mit der Entscheidung vom 28.07.2015 XII ZB 674/14 hat der BGH entschieden, dass der Kontrollbetreuer bzw. der Bevollmächtigte gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung und vor Allem gegen die Zuweisung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vollmacht im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen kann.
Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer ist ein staatlicher Eingriff in die Grundrechte des Vollmachtgebers und ist wie oben ausgeführt nicht korrigierbar, auch wenn ein fehlerhafter Widerruf vorliegt. Es ist ein schwerer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, des Vollmachtgebers, das verfassungsrechtlich garantiert ist. Ein wirksamer Rechtschutz gemäß Art. 19 IV GG gegenüber dem Widerruf durch den Kontrollbetreuer ist nicht gegeben und vom Gesetzgeber anscheinend vergessen worden. Die Anordnung der Kontrollbetreuung gehört in die Hände eines Richters, wenn man grundgesetzmäßig handeln will. Die derzeitige Regelung dürfte verfassungswidrig sein. Dies ergibt sich auch aus der UN Behindertenrechtskommission, die in Art. 4b GG ein Verbot von derartigen Regelungen enthält, da die Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen muss. Der Rechtspfleger ist dies nicht (siehe hierzu auch: Mensch, die Kontrollbetreuung – neue Herausforderung und alte Probleme in der Betreuungsrechtspraxis 2016 Seite 92).
Das besonders Vatale an dem Widerruf der Kontrollbetreuung ist, das wir in Deutschland sehr viele Fälle erleben, bei denen der Kontrollbetreuer – meistens Anwälte – sich selbst als Betreuer einsetzen bzw. nicht sich selbst, sondern vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden.
Man stelle sich nur vor, derjenige, der jemanden beaufsichtigen oder kontrollieren soll, kontrolliert deswegen und widerruft deswegen die Vollmacht, weil er gerne selbst das Betreuungsamt haben möchte. Diese Fälle sind in der Praxis fast täglich und für uns skandalös.
Schluss:
Augenblicklich wird eine Verfassungsbeschwerde gegen diese gesetzliche Regelung vorbereitet, da wir diese für verfassungswidrig halten und auch für einen Verstoß gegen die UN-Kommission der Menschenrechte.