Nein, jedenfalls dann nicht, wenn er weiterhin Vorsorgebevollmächtigter bleiben möchte. Der Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) ist streng akzessorisch zur Betreuung. Das heißt, dass er nur dann angeordnet werden darf, wenn entweder schon ein Betreuungsverfahren eingerichtet wurde oder zumindest gleichzeitig eingerichtet wird. Der Bevollmächtigte kann also, wenn er dies für unumgänglich hält, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Gericht anregen, muss sich dann aber im Klaren sein, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und die Vollmacht – bei Vorliegen der Voraussetzungen – widerrufen und ein fremder Betreuer bestellt wird.
Das Wesen des Einwilligungsvorbehalts besteht darin, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgaben eines Betreuers betrifft, dessen Zustimmung benötigt. Dies ist eine so erhebliche Einschränkung der Freiheitsrechte des Betroffenen, dass ein gerichtliches Verfahren und eine gerichtliche Überprüfung unumgänglich sind. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ist dies nicht möglich.
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass der Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden darf, wenn es darum geht, eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen oder dessen Vermögen abzuwenden. Etwaige Gefahren für Dritte, beispielsweise „Verschwendung“ des Familienvermögens – und damit künftige erbrechtliche Nachteile für Familienangehörige – zählen nicht dazu.
Des Weiteren ist es für den Einwilligungsvorbehalt unerheblich, ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht.