Immer wieder taucht die Frage auf, reicht eine Generalvollmacht aus. Ersetzt die Generalvollmacht die Vorsorgevollmacht. Hier ist die eindeutige Antwort: nein!
Die Generalvollmacht bevollmächtigt den Vollmachtnehmer auf allen Gebieten tätig zu werden, beispielsweise auch gegenüber Banken, aber sie bevollmächtigt nicht, gesundheitliche Fragen zu entscheiden, wie es in einem Betreuungsverfahren notwendig ist oder Einweisungen in ein Heim oder auch Rechtshandlungen, die ein Betreuer vornimmt. Nur eine Vorsorgevollmacht, die auch inhaltlich einer Vorsorgevollmacht und den Gesetzesanforderungen aus dem Betreuungsrecht entspricht, ist ausreichend. Oftmals erleben wir in der Praxis auch, dass fälschlicher Weise als Überschrift Generalvollmacht geschrieben wird und inhaltlich dann eine Vorsorgevollmacht enthalten ist.
Letztendlich muss ein Experte entscheiden, ob dies ausreichend ist. Allerdings verstehen wir auch nicht, warum man überhaupt den Begriff Generalvollmacht verwendet, um im Alter eine Absicherung zu haben. Hier gibt es eine einzige Entscheidung: Eine richtige und ausreichende Vorsorgevollmacht.
Das Problem einer Generalvollmacht ist im Übrigen auch, dass man oftmals glaubt, dass wenn man eine Generalvollmacht erteilt, dass dann im Vermögensbereich kein Betreuer mehr kommt. Dies ist falsch, da die Generalvollmacht dann so formuliert sein müsste, dass diese auch die Vermögenssorge beinhaltet. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfte auch in einem derartigen Fall eine Betreuung angeordnet werden. Allerdings entscheidet im Einzelfall immer die Formulierung.