Eine Vorsorgevollmacht kann im Rahmen des englischen Stellvertretungsrechts durch eine LPA („Lasting Power of Attorney“) – Vollmacht erteilt werden. Gesetzlich geregelt ist die Vollmacht in dem sogenannten „Mental Capacity Act“ aus dem Jahr 2005, also einem Gesetz zur gestigen Fähigkeit. Die Vollmacht kann sich nach § 9 Absatz 1 des Englischen Mental Capacity Act´s sowohl auf Eigentum und Vermögen („property and financial affairs“)als auch auf das persönliche Wohlergehen („personal welfare“) beziehen.
Die Ausübung der Vollmacht, sowie deren Gültigkeit und Änderung, Widerruf unterliegt der Kontrolle durch das Gericht, dem „Court of Protection“. Dies kann in dem Praxiskodex zum Gesetz nachgelesen werden (Mental Capacity Act Code of Practice, S. 127).
Hier können beispielsweise Konflikte zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem auftauchen, da im Rahmen des persönlichen Wohlergehens der Vertreter unter anderem auch über Aufenthalt, Kontakte und Post entscheiden darf (Mental Capacity Act Code of Practice, S. 121). Wurde dies jedoch nicht vorher in der Vollmacht so festgelegt und dem Vertreter als Befugnis eingeräumt, wird das Gericht das Vorgehen als pflichtwidrig erachten.
Allerdings sind auch bei einer LPA Vollmacht Entscheidungen über medizinische Behandlung nicht vom Vertreter zu treffen, wenn der Vollmachtgeber nach dem Mental Health Act 1983 in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen (Mental Capacity Act Code of Practice, S. 123) wurde oder aber wenn beispielsweise der Vollmachtgeber durch Patientenverfügung („decision relating to life-sustaining treatment“), die Entscheidung hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen einer anderen Person anvertraut hat (Mental Capacity Act Code of Practice, S. 122).