Der Fall von Markus M.

Herr Markus M. aus Berlin erhielt einen Betreuer, obwohl er im Betreuungsverfahren ausdrücklich gebeten hatte, dass sein Bruder Betreuer werden soll. Der Richter hat, aus welchen Gründen auch immer, aber aus Gründen, die in der Person des gewünschten Betreuers lagen, einen anderen Betreuer ausgewählt.

Was hat der Richter falsch gemacht?

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wurde dem Wunsch des Betreuten entsprochen und sein Wunschbetreuer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestellt. Hintergrund war, dass der Richter der ersten Instanz nicht darlegen konnte, warum er den Bruder als gewünschten Betreuer nicht ausgewählt hatte. Der Richter musste sich belehren lassen, dass ein Ermessen bei der Auswahl des Betreuers der Richter im Falle des § 1897 IV Satz 1 BGB grundsätzlich nicht zusteht.

Dies hat der BGH erst vor Kurzem entschieden (Beschluss vom 03.06.2016). Der BGH hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Person zum Betreuer zu bestellen ist, die der Betreute wünscht. Das Gericht kann sich aber über den Willen des Betreuten hinwegsetzen, dass wenn sich nach einer umfassenden Abwägung alle entscheidungswichtigen Umstände und Gründe von erheblichem Gewicht für das Gericht ergibt, dass gegen die Bestellung der vorgenannten Person wichtige Gründe sprechen. Dies setzt voraus, dass es sich aufgrund einer umfassenden Abwägung (!) aller entscheidungserheblichen Umstände und Gründe von erheblichem Gewicht (!) Tatbestände ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass die vorgeschlagene Person die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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