Die Einsetzung eines Betreuers ist nicht notwendig, wenn eine Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber unterzeichnet wurde und er damit jemanden bevollmächtigt hat, für ihn umfassend tätig zu werden. Vielfach wird versucht – von neidischen Familienangehörigen, die Angst um die Erbschaft haben, von Nachbarn oder sonstigen Dritten die Vorsorgevollmacht entziehen zu lassen, indem man bei Gericht Tatbestände behauptet, die eventuell zur Entziehung der Vorsorgevollmacht führen könnte. Das überhaupt eine Vorsorgevollmacht entzogen werden kann, ist natürlich richtig, da auch Missbrauchsfälle vorkommen. Allerdings wird unserer Ansicht nach von der Möglichkeit der Entziehung der Vorsorgevollmacht zuviel und zu schnell Gebrauch gemacht. Vielfach setzen sodann die Gerichte in einem solchen Fall einen Kontrollbetreuer ein, der die Tätigkeit des Vollmachtnehmers überprüfen soll. Eine Unsitte ist allerdings, dass derartige Kontrollbetreuer, die von Gericht eingesetzt werden, sich sodann selbst als Betreuer empfehlen und eingesetzt werden.
So lief der Fall Heinz M. in München.
Er hatte eine Vorsorgevollmacht, die von einem Kind von ihm angegriffen wurde. Das Kind behauptete, dass die Vorsorgevollmacht der Schwester missbraucht wird. Es wurden böse Tatbestände behauptet, die sich später als unzutreffend herausstellten.
Tatsache ist allerdings, dass seitens des Gerichts sofort ein Kontrollbetreuer beauftragt wurde. Die eingesetzte Rechtsanwältin hatte nichts anderes vor, als dem Gericht sofort mitzuteilen, dass die Vollmacht missbraucht wurde. Die Anwältin wurde dann selbst als Betreuerin eingesetzt. Wir konnten nachweisen, dass diese Einsetzung nicht richtig war, da die Vorwürfe haltlos waren. Allerdings sind wir nach wie vor der Überzeugung, dass ein Kontrollbetreuer – meist wird ein Anwalt als Kontrollbetreuer eingesetzt – vom Gericht nicht als Betreuer eingesetzt werden darf. Hier liegt eine ganz schlimme Interessenskollision vor.