Kostentragung des Betroffenen bei nicht erforderlichem Betreuungsverfahren gegen den Willen des Betroffenen

In der Praxis werden die Kosten des Betreuungsverfahrens, insbesondere die Vergütung des Berufsbetreuers, häufig dem Betroffenen auferlegt, auch wenn die Betreuung gegen seinen Willen angegeordnet wurde, nicht erforderlich war und anschließend wieder aufgehoben wurde. Es ist für Betroffene eine nur schwer nachvollziehbare Tatsache: Für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist es grundsätzlich völlig unerheblich, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Betreuung gegeben waren oder nicht oder ob die ursprünglich notwenige Betreuung früher hätte wieder aufgehoben werden müssen. Die Betreuung endet erst dann, wenn sie entweder durch Beschluss aufgehoben wurde oder durch den Tod des Betreuten. Bis dahin muss – wenn nicht Mittellosigkeit auf Seiten des Betroffenen vorliegt – der Betreuer von ihm bezahlt werden. Auch wenn die Betreuung aufgrund fehlender und/oder nicht richtig eingeschätzten Voraussetzungen nie hätte angeordnet werden dürfen, ist sie trotzdem wirksam und löst den entsprechenden Vergütungsanspruch des Betreuers aus. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene sich gegen die Einrichtung einer Betreuung wehrt indem er Beschwerde einlegt. Die Beschwerde hat in Betreuungssachen keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene ist in so einem Fall, in dem im Nachhinein festgestellt wird, dass die Beschwerde nie hätte angeordnet werden dürfen also doppelt belastet: Zum einen ist er ggf. einer völlig ungerechtfertigten Stigmatisierung durch die Betreuungseinrichtung überhaupt ausgesetzt – und zum anderen muss er sie bezahlen. Dies ist aus unserer Sicht falsch und unbillig. Wir fordern insofern eine Änderung der Rechtsprechung, so dass die Kosten in solchen Fällen nicht den Betroffenen auferlegt werden dürfen.

gez. Rechtsanwältin Magdalena Gediga

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