Der BGH hat mit einer grundlegenden Entscheidung vor kurzem (BGH Beschluss vom 30.11.2016) entschieden, dass die Vermietung einem Verkauf vorzuziehen ist, da der Verkauf letztendlich zu einem Substanzverlust führt und gerade bei Immobilien heute mit einer erheblichen Wertsteigerung zu rechnen ist.
Ist also der Betreute nicht gezwungen, schnell über einen großen Geldbetrag zu verfügen, dann ist, in wirtschaftlicher Hinsicht, regelmäßig die Vermietung einem Verkauf vorzuziehen. Im Wege der Vermietung werden grundsätzlich laufende Einkünfte für den Betroffenen erzielt, ohne dass er seine Stellung als Grundstückseigentümer aufgeben muss.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn für die Vermietung erhebliche Investitionen notwendig sind, wobei dann auch im Einzelfall zu klären ist, ob die Investition überhaupt wirklich notwendig ist oder nicht durch eine billigere Miete die Investitionen außer Acht gelassen werden können.