Für den Betreuer gibt es im Gesetz keine Bestimmung, dass er der Schweigepflicht unterliegt. Er muss in Betreuungsfällen, also in Fällen, die ihn als Betreuer betreffen, vor Gericht aussagen. § 203 StGB – die Schweigepflicht (beispielsweise für Ärzte) gilt für den Betreuer nicht.