Betreuer gibt kein Geld

Für Herr M. wurde ein gesetzlicher Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt. Dieser hat Herrn M. trotz gesicherter finanzieller Verhältnisse nicht genug finanzielle Mittel für die Lebensführung gewährt.

Leider gehören solche Fälle zum Betreuungsalltag. Viele Betreuer legen für die finanzielle Ausstattung der Betroffenen eigene Maßstäbe an, die aber oft weder mit allgemeinen, noch mit den Vorstellungen der Betroffenen übereinstimmen.

Ein solches Verhalten ist nicht anders als skandalös zu bezeichnen. Denn bezüglich der Vermögenssorge ist der Betreuer – im Übrigen, wie in jedem anderen Aufgabenbereich auch, verpflichtet, zum Wohle des Betreuten und, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, dessen Wünschen entsprechend zu handeln.

Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst die Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten durch den Betreuer. Den Betreuer trifft zwar die Pflicht, das Vermögen des Betroffenen bestmöglich zu sichern und zu mehren. Zugleich hat er aber auch unbedingt darauf zu achten, den Fokus auf das Wohl um die vermögensrechtlichen Interessen des Betreuten zu richten. Zielsetzung ist, dass der Betreute durch die richtige Verwaltung sein Vermögen möglichst lange erhalten kann, um damit seinen Unterhalt möglichst lange bestreiten zu können. Eventuelle Streitigkeiten innerhalb der Familie oder Fragen zum Erbrecht von Familienangehörigen haben für den Betreuer unbeachtlich zu sein. Zu beachten ist für den Betreuer unbedingt, dass es keinesfalls statthaft ist, den Betreuten bei entsprechender Vermögenslage knapp zu halten. Es gehört vielmehr zu den gesetzlichen Pflichten des Betreuers, dem Betreuten seine Lebenslage und den früher gepflegten Lebensstil zu erhalten. Die Wünsche und der Wille des Betreuten nach einen vertretbaren Luxus im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten sind maßgebend. Es kommt dabei nicht darauf an, was der Betreuter persönlich eventuell für überflüssig oder nicht notwendig hält.

Wenn ein Betreuer gegen diese Pflichten verstößt, kann dies bei dem Betreuungsgericht gerügt werden.

Das Gericht hat die Möglichkeit, den Betreuer zu überwachen, bzw. entsprechende Weisungen an ihn zu erteilen.

Des Weiteren kann in einem solchen Fall ohne weiteres in Betracht gezogen werden, den Betreuer zu entlassen und durch einen anderen zu ersetzen.

gez. Rechtsanwältin Magdalena Gediga

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