Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unzulässig, wenn ein Gutachter die Wohnung des Betroffenen ohne seine Genehmigung betritt. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch Gerichtsbeschluss angeordnet wurde. Verweigert der Betroffene die Begutachtung, muss der Gutachter das zunächst dem Gericht mitteilen. Gegebenenfalls kann das Gericht dann die Begutachtung zwangsweise anordnen. Ohne einen gesonderten Beschluss zur zwangsweisen Begutachtung darf der Gutachter ohne Zustimmung des Betroffenen die Wohnung nicht betreten oder den Betroffenen untersuchen.
Rechtsanwältin Magdalena Gediga