Wenn es darauf ankommt, sind dem Verfahrenspfleger oft „die Hände gebunden“.
Grundsätzlich ist es so, dass der Verfahrenspfleger, der ja zur „Unterstützung“ des Betreuten eingesetzt wird, nicht selbst wirksam einen Rechtsanwalt beauftragen kann, der die Interessen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt. Dies führt in einigen Fällen zu nicht hinzunehmenden Ergebnissen. Dies beispielsweise dann, wenn es um freiheitsentziehende Maßnahmen geht, die der Verfahrenspfleger im Interesse des Betreuten so nicht hinnehmen möchte und sich der Betroffene aber in einem Zustand befindet, in dem er eigentlich selbst gar keinen Rechtsanwalt mehr beauftragen kann. Sei es, weil er gesundheitlich völlig „außer Gefecht“ gesetzt ist oder – vielleicht noch schlimmer – weil er aufgrund seiner Situation völlig resigniert hat und sich immer mehr „in sein Schicksal fügt“ und nicht mehr den Willen aufbringt, sich effizient gegen vom Betreuer veranlasste und vom Betreuungsgericht genehmigte Zwangsmaßnahmen zu wehren. In solchen Fällen stellt sich schon die Frage, wie der Verfahrenspfleger hier dann überhaupt seine „Unterstützungsfunktion“ wahrnehmen soll – wenn man sie tatsächlich ernst nehmen möchte.