Betreuer überschreiten ihre Kompetenzen und maßen sich Rechtsberatung an

Immer häufiger werden uns Fälle bekannt, in denen Betreuer sich anmaßen, die ihnen anvertrauten Betroffenen über ihr Aufgabengebiet hinaus rechtlich zu beraten. Die Rechte und Pflichten des Betreuers erstrecken sich darauf, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, nicht jedoch, ihn rechtlich zu beraten. Die Rechtsberatung ist eine juristische Dienstleistung, zu der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur bestimmte Berufsgruppen und eingeschränkt bestimmte Behörden legitimiert sind, dadurch werden alle Menschen vor unsachgemäßem rechtlichem Rat geschützt. Gesetzliche Betreuer gehören allein aufgrund ihrer Bestellung als Betreuer nicht dazu. Wenn man sich einmal vor Augen führt, dass jeder gesetzlicher Betreuer werden kann, egal welchen Beruf er erlernt hat, ist dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Gleichwohl scheinen es einige Betreuer als ihre Aufgabe anzusehen, zu Themen wie Erbrecht, Familienstreitigkeiten oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten – um nur einige Beispiele zu nennen – den Betroffenen mit Hilfe ihres zweifelhaften Wissens Ratschläge zu erteilen. Dadurch werden Betroffene nicht selten in Situationen manövriert, die fatale Folgen haben können. Besonders schlimme Auswirkungen für den Betroffenen und seine Familie kann ein solches Betreuerverhalten dann haben, wenn es beispielsweise um die Erstellung von Testamenten oder andere erbrechtliche Regelungen geht.

Ein wesentliches Kriterium kann dabei das allgemeine Verhalten eines Betreuers, welches von Unterdrucksetzung bis hin zu Einschüchterung führt, darstellen. Die Folge ist die totale Verunsicherung des Betreuten.

Aber auch die Betreuungsbehörden überschreiten oft ihre Kompetenzen, was die rechtliche Beratung anbelangt. Sie sind nach dem Gesetz zwar verpflichtet, zum Thema Betreuungsrecht rechtlich zu beraten. Diese Pflicht erstreckt sich aber nur auf allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. Sie sind dagegen nicht befugt, über einzelne, individuelle Regelungen zu beraten oder gar diese zu gestalten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass es erhebliche regionale Unterschiede bezüglich der Arbeit der Betreuungsbehörden gibt. Es sind Fälle bekannt, in denen Behörden sich weigerten, individuell gestaltete Vorsorgevollmachten zu beglaubigen, weil sie mit den Inhalten nicht einverstanden waren. Weiterhin gibt es Betreuungsbehörden, die den Betroffenen schlichtweg empfehlen, allgemeine Vollmachtformulare zu verwenden, was im Einzelfall ebenfalls zu nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten führen kann.

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