Der Arzt unterliegt nach § 203 des StGB, dass heißt, dass nicht die Daten, die bekannt wurden, also die Krankheit oder Behandlungsmethode oder irgendetwas weitergegeben werden darf, was einen seiner Patienten betrifft.
Es dürfte auch die Weitergabe strafbar sein, wenn er mitteilt, dass er dieser Patient sein Patient ist. Es besteht für den Arzt die Gefahr, dass er eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bei dem Verstoß gegen § 203 StGB erhält.
Es gehören also auch zur Verschwiegenheitspflicht des Arztes alle Tatsachen und Umstände, die er aufgrund seiner Behandlung des Patienten erfahren hat, dazu. Dazu gehören natürlich auch alle Art von Unterlagen, die Röntgenbilder, die Rezepte oder die Arztbriefe und generell alle Unterlagen, die über den Patienten angefertigt werden.
Die größte Strafbarkeit des Arztes ist, was etwas problematischer werden kann, dass die Bestrafung auch dann erfolgen kann, wenn der Arzt Daten und Fakten weitergibt, die er nicht direkt von dem Patienten, aufgrund der Heilbehandlung erfahren hatte, sondern von dritter Seite, beispielsweise von einem anderen Arzt oder Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt oder Beobachtungen während des Hausbesuchs.
Ganz problematisch wird die Situation erst dann, wenn der Patient gestorben ist. Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Stehen dem Angehörigen Auskunftsrechte zu oder stehen die Auskunftsrechte nur den Erben zu. Besteht überhaupt ein Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen, der das Interesse überhaupt nicht mehr haben kann?
Völlig klar ist die Situation bei der Testierfähigkeit. Hier geht die Rechtsprechung und die Ärztekammer davon aus, dass die Überprüfung der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt und die entsprechenden Daten herausgegeben werden können.
Ganz selten wird sich der Arzt hier auf die Verschwiegenheitspflicht berufen können, beispielsweise bei einem entsprechenden Hinweis des Patienten, den er zu Lebzeiten erhalten hatte und dementsprechend dokumentierte.